Die nachfolgenden AGB gelten für alle allgemeinen
Dienstleistungen des Unternehmens photoArts Doreen Friedrich. Für den speziellen Bereich, des über den
Webservice von Fotograf.de bereitgestellten WebShops für den direkten Verkauf von Fotoarbeiten, gelten
leicht modifizierte Bedingungen, die unter
AGB DoreenFriedrich.Fotograf.de eingesehen werden können.
I. Allgemeines
- Die nachfolgenden AGB gelten für alle dem Fotografen erteilten
Aufträge. Sie gelten als vereinbart, wenn ihnen nicht umgehend widersprochen wird.
- „Lichtbilder“ im Sinne dieser AGB sind alle vom Fotografen
hergestellten Produkte, gleich in welcher technischen Form oder in welchem Medium sie
erstellt wurden oder vorliegen (Digitalfotos, Ausbelichtungen, Leinwände, Dibonddruck,
Acrylglas, elektronische Stehbilder in digitalisierter Form, Videos usw.).
II. Urheberrecht
- Dem Fotografen steht das Urheberrecht an den Lichtbildern nach
Maßgabe des Urheberrechtsgesetzes zu.
- Die vom Fotografen hergestellten Lichtbilder sind grundsätzlich
nur für den eigenen Gebrauch des Auftraggebers bestimmt.
- Der Fotograf kann die Nutzungsrechte an seinen Werken in
Absprache mit dem Auftraggeber übertragen. Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes
vereinbart wurde, gilt jeweils nur das einfache Nutzungsrecht als übertragen. Eine
Weitergabe von Nutzungsrechten bedarf der besonderen Vereinbarung.
- Die Nutzungsrechte in jeglicher Form gehen erst über, nachdem
das Honorar für die Lichtbilder vollständig an den Fotografen gezahlt wurde.
- Der Besteller eines Bildes i.S. vom § 60 UrhG hat kein Recht,
das Lichtbild zu vervielfältigen und zu verbreiten, wenn nicht die entsprechenden
Nutzungsrechte übertragen worden sind.
- Bei der Verwertung der Lichtbilder kann der Fotograf, sofern
nichts anderes vereinbart wurde, verlangen, als Urheber des Lichtbildes genannt zu werden.
Eine Verletzung des Rechts auf Namensnennung berechtigt den Fotografen zur Forderung von
Schadensersatz.
- Die digitalen Rohdaten verbleiben beim Fotografen und werden
dort für Nachbestellungen für eine angemessene Zeit archiviert. Eine Herausgabe der Rohdaten
an den Auftraggeber erfolgt nur bei gesonderter Vereinbarung, gegen Honorar.
III. Vergütung, Eigentumsvorbehalt
- Für die Herstellung von Lichtbildern wird ein Honorar als
Stundensatz, Tagessatz oder vereinbarte Pauschale inklusive der Mehrwertsteuer berechnet.
Gegenüber Endverbrauchern weist der Fotograf die Endpreise inkl. Mehrwertsteuer aus.
- Fällige Rechnungen sind sofort und ohne Abzug zu zahlen. Der
Auftraggeber gerät in Verzug, wenn er fällige Rechnungen nicht spätestens 30 Tage nach
Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufforderung begleicht. Dem Fotografen
bleibt vorbehalten, den Verzug durch Erteilung einer nach Fälligkeit zugehenden Mahnung zu
einem früheren Zeitpunkt herbeizuführen. Bei Zahlungsverzug kann der Fotograf eine
Bearbeitungspauschale in Höhe 10 € zzgl. Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem
jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank verlangen .
- Bis zur vollständigen Bezahlung des Honorars bleiben die
gelieferten Lichtbilder Eigentum des Fotografen.
- Hat der Auftraggeber dem Fotografen keine ausdrücklichen
Weisungen hinsichtlich der Gestaltung der Lichtbilder gegeben, so sind Reklamationen
bezüglich der Bildauffassung sowie der künstlerisch-technischen Gestaltung ausgeschlossen.
Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Aufnahmeproduktion Änderungen, so hat er die
Mehrkosten zu tragen. Der Fotograf behält den Vergütungsanspruch für bereits begonnene
Arbeiten.
IV. Haftung
- Für die Verletzung von vertraglichen Pflichten, haftet der
Fotograf für sich nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Sollte aufgrund besonderer
Umstände, wie z.B. plötzliche Krankheit, Verkehrsunfall, Umwelteinflüsse, Verkehrsstörungen
etc. der Fotograf zu dem vereinbarten Fototermin nicht erscheinen, haftet dieser nicht für
jegliche dem Auftraggeber daraus resultierende Schäden, Verluste oder Folgen. Der Fotograf
wird sich in einem solchen Fall um einen Ersatzfotografen bemühen, kann aber nicht dafür
belangt werden, wenn kein Ersatz gestellt werden kann. Weitergehende Absprachen zwischen dem
Fotografen und dem Auftraggeber bleiben hiervon unberührt, bedürfen aber einer vertraglichen
Fixierung. Der Fotograf haftet ferner für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers
oder der Gesundheit die er durch schuldhafte Pflichtverletzungen herbeigeführt hatt. Für
Schäden an Aufnahmeobjekten, Vorlagen, Filmen, Displays, Layouts, Negativen oder Daten
haftet der Fotograf – wenn nichts anderes vereinbart wurde – nur bei Vorsatz und grober
Fahrlässigkeit. Ein über den Materialwert hinausgehender Schadenersatz ist hierbei
ausgeschlossen.
- Der Fotograf verpflichtet sich, seine Erfüllungsgehilfen
sorgfältig auszusuchen und anzuleiten. Darüber hinaus haftet er für seine Erfüllungsgehilfen
nicht.
- Bereits gezahlte Honorare für noch nicht erbrachte Leistungen
werden dem Auftraggeber in den unter den unter Punkt IV 1. genannten Fällen zurückerstattet.
- Der Fotograf verwahrt digitale Bilddaten sorgfältig. Er ist
berechtigt, aber nicht verpflichtet, die digitale Bilddaten nach einer angemessenen Zeit
seit Beendigung des Auftrags zu vernichten.
- Der Fotograf haftet für Lichtbeständigkeit und Dauerhaftigkeit
der Lichtbilder nur im Rahmen der Garantieleistungen der Hersteller des Fotomaterials.
- Die Zusendung und Rücksendung von Filmen, Bildern, Datenträgern
und Vorlagen erfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers. Der Auftraggeber kann
bestimmen, wie und durch wen die Rücksendung erfolgt.
- Für die vom Auftraggeber freigegebenen Entwürfe, Texte,
Reinausführungen und Reinzeichnungen entfällt jede Haftung des Fotografen. Für die
wettbewerbs- und warenzeichenrechtliche Zulässigkeit und Eintragungsfähigkeit der Arbeiten
haftet der Fotograf nicht.
- Beanstandungen gleich welcher Art sind innerhalb von 10
Werktagen nach Ablieferung des Werks schriftlich beim Fotograf geltend zu machen. Danach
gilt das Werk als mangelfrei angenommen.
V. Nebenpflichten
- Der Auftraggeber versichert, dass er an allen dem Fotografen
übergebenen Vorlagen das Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht sowie bei
Personenbildnissen die Einwilligung der abgebildeten Personen zur Veröffentlichung,
Vervielfältigung und Verbreitung besitzt. Ersatzansprüche Dritter, die auf der Verletzung
dieser Pflicht beruhen, trägt der Auftraggeber.
- Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Aufnahmeobjekte
rechtzeitig zur Verfügung zu stellen und unverzüglich nach der Aufnahme wieder abzuholen.
Holt der Auftraggeber nach Aufforderung die Aufnahmeobjekte nicht spätestens nach zwei
Werktagen ab, ist der Fotograf berechtigt, gegebenenfalls Lagerkosten zu berechnen oder bei
Blockierung seiner Studioräume die Gegenstände auf Kosten des Auftraggebers auszulagern.
Transport- und Lagerkosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.
VI. Leistungsstörung, Ausfallhonorar
- Überlässt der Fotograf dem Auftraggeber mehrere Lichtbilder zur
Auswahl, hat der Auftraggeber die nicht ausgewählten Lichtbilder innerhalb einer Woche nach
Zugang – wenn keine längere Zeit vereinbart wurde – auf eigene Kosten und Gefahr
zurückzusenden. Für verlorene oder beschädigte Lichtbilder kann der Fotograf, sofern er den
Verlust oder die Beschädigung nicht zu vertreten hat, Bezahlung verlangen.
- Überlässt der Fotograf dem Auftraggeber Bildmaterial in Form
von Kontakten oder zur Ansicht auf der Homepage, so hat der Auftraggeber, sofern er nicht
alle Bilder ausgewählt hat, die Kontakte bzw. heruntergeladene Bilddaten unverzüglich zu
vernichten. Gelangt dem Fotografen zu Kenntnis, dass der Auftraggeber Bildmaterial
weiterverwendet, das nicht käuflich erworben wurde, kann der Fotograf Schadenersatz
verlangen. Der Schadenersatz beträgt mindestens 100 Euro für jedes Bild. Wurden Duplikate
angefertigt erhöht sich der Schadensersatz um weitere 100 Euro für jedes Duplikat, sofern
nicht der Auftraggeber nachweist, dass ein Schaden nicht entstanden oder niedriger ist, als
die Schadenspauschale. Die Geltendmachung eines höheren Schadens bleibt dem Fotografen
vorbehalten.
- Wird die für die Durchführung des Auftrages vorgesehene Zeit
aus Gründen, die der Fotograf nicht zu vertreten hat, wesentlich überschritten, so erhöht
sich das Honorar des Fotografen, sofern ein Pauschalpreis vereinbart war, entsprechend.
Ist ein Zeithonorar vereinbart, erhält der Fotograf auch für die Wartezeit den vereinbarten
Stunden- oder Tagessatz, sofern nicht der Auftraggeber nachweist, dass dem Fotografen kein
Schaden entstanden ist. Bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit des Auftraggebers kann der Fotograf
auch Schadensersatzansprüche geltend machen.
- Für die Hochzeitsfotografie und für Feiern gilt grundsätzlich
eine Anzahlung von 50%. Wird ein vertraglich fixierter Termin durch den Auftraggeber bis 120
Tage vor dem Ausführungsdatum ohne wichtigen Grund abgesagt, stehen dem Fotografen 30% des
vereinbarten Honorars als Ausfallhonorar zu. Wird der Termin zwischen 120 und 60 Tagen vor
dem Ausführungsdatum abgesagt, stehen dem Fotografen 50% des vereinbarten Honorars als
Ausfallhonorar zu. Bei Absagen zwischen 60 und 14 Tagen vorher, sind 80% des vereinbarten
Honorars zu entrichten. Unter 14 Tagen sind 100% des Honorars als Ausfallhonorar zu
entrichten. Dem Auftraggeber steht frei nachzuweisen, dass dem Fotografen kein oder ein
geringerer Schaden entstanden ist.
- Für alle weiteren Fototermine gilt: Tritt der Kunde vor dem
vereinbarten Fototermin vom Vertrag zurück, so sind 30% der im Auftrag vereinbarten Summe
als Ausfallhonorar an den Fotografen zu zahlen. Erfolgt der Rücktritt innerhalb von zwei
Wochen vor dem Fototermin, so beträgt das Ausfallhonorar 50%, innerhalb 24 Stunden vor dem
Fototermin 100% der vereinbarten Summe. Gesetzliche Rücktrittsrechte bleiben von dieser
Regelung unberührt (Dies gilt auch für den Punkt V 5.).
- Liefertermine für Lichtbilder sind nur dann verbindlich, wenn
sie ausdrücklich vom Fotografen bestätigt worden sind. Der Fotograf haftet für Fristüberschreitung
nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
- Physisch hergestellte Lichtbilder (Leinwände, Dibonddrucke,
Ausbelichtungen usw.) nach Maßgabe des Auftraggebers sind vom Umtausch ausgeschlossen. Die
gesetzliche Gewährleistung wegen eines Mangels an der Ware bleibt hiervon unbenommen.
- Bei Buchungen zu Events wie Abibällen, Firmenfeiern usw.,
für die im Vorfeld keine Honorare erhoben werden gilt folgendes: Rücktritt von der Buchung aus
schwerwiegendem Grund (z.b. Absage des Events) sind jederzeit möglich. Ein Rücktritt ohne einen
solchen Grund, führt zu einer Vertragsstrafe in Höhe von 15 Euro je Mitarbeiter, Abiturient (Gäste ausgenommen).
VII. Datenschutz
- Der Schutz Ihrer persönlichen Daten liegt uns am Herzen und hat für uns einen sehr
hohen Stellenwert. Zum Geschäftsverkehr erforderliche personenbezogene Daten des Auftraggebers können gespeichert werden.
Der Fotograf verpflichtet sich, alle ihm im Rahmen des Auftrages bekannt gewordenen Informationen vertraulich zu behandeln.
Dies betrifft insbesondere auch Ihre erstellten Bilddaten. Sofern es beim Einsatz von Personal des Fotografen erforderlich
wird, werden nur die nötigen Daten weitergegeben. Es erfolgt keine Weitergabe der Daten an unbefugte Dritte. Sie haben ein
Recht auf Auskunft und Löschung Ihrer Daten. Dies ist gesetzlich so vorgesehen und in unserem Datenschutzkonzept verankert
und in kann auch in unseren Datenschutzerklärungen nachgelesen werden. Diese finden Sie auf unseren Webseiten. Auf Wunsch
erhalten Sie diese Datenschutzerklärung von uns auch in digitaler Form. Der Fotograf haftet nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
- Der Auftraggeber trägt dafür Sorge, dass beteiligte Personen und die entsprechenden
Locations über professionelle Fotos informiert werden und das Fotografieren zu den vertraglich vereinbarten Zwecken gestattet ist.
VIII. Digitale Fotografie
- Die Digitalisierung, Speicherung und Vervielfältigung der
Lichtbilder des Fotografen auf Datenträgern aller Art bedarf der vorherigen schriftlichen
Zustimmung des Fotografen.
- Die Übertragung von Nutzungsrechten beinhaltet nicht das Recht
zur Speicherung und Vervielfältigung, wenn dieses Recht nicht ausdrücklich übertragen wurde.
- Wenn der Fotograf die Bilder zu eigenen Zwecken im Studio, auf
der Homepage oder zu Werbezwecken öffentlich verwenden möchte, ist dies in einem
schriftlichen Vertrag mit dem Auftraggeber zu fixieren.
IX. Bildbearbeitung
- Die Bearbeitung von Lichtbildern des Fotografen, ihre
Vervielfältigung und Verbreitung, analog oder digital, bedarf der vorherigen Zustimmung des
Fotografen. Entsteht durch Foto-Composing, Montage oder sonstige elektronische
Manipulation ein neues Werk, ist dieses mit [M] zu kennzeichnen. Die Urheber der verwendeten
Werke und der Urheber des neuen Werkes sind Miturheber im Sinne des §8UrhG.
- Der Auftraggeber ist verpflichtet, Lichtbilder des Fotografen
digital so zu speichern und zu kopieren, dass der Name des Fotografen mit den Bilddaten
elektronisch verknüpft wird.
- Der Auftraggeber ist verpflichtet, diese elektronische
Verknüpfung so vorzunehmen, dass sie bei jeder Art von Datenübertragung, bei jeder
Wiedergabe auf Bildschirmen, bei allen Arten von Projektionen, insbesondere bei jeder
öffentlichen Wiedergabe, erhalten bleibt und der Fotograf als Urheber der Bilder klar und
eindeutig identifizierbar ist.
- Der Auftraggeber versichert, dass er dazu berechtigt ist, den
Fotografen mit der elektronischen Bearbeitung fremder Lichtbilder zu beauftragen, wenn er
einen solchen Auftrag erteilt. Er stellt den Fotografen von allen Ansprüchen Dritter frei,
die auf der Verletzung dieser Pflicht beruhen.
X. Nutzung und Verbreitung
- Die Verbreitung von Lichtbildern des Fotografen im Internet und
in Intranets, in Online-Datenbanken, in elektronischen Archiven, die nicht nur für den
interne Gebrauch des Auftraggebers bestimmt sind, auf Diskette, CD-ROM oder ähnlichen
Datenträgern ist nur aufgrund einer besonderen Vereinbarung zwischen dem Fotografen und dem
Auftraggeber gestattet.
- Die Weitergabe digitalisierter Lichtbilder im Internet und in
Intranets und auf Datenträgern und Geräten, die zur öffentlichen Wiedergabe auf Bildschirmen
oder zur Herstellung von Soft- und Hardcopies geeignet sind, bedarf der vorherigen
schriftlichen Zustimmung des Fotografen.
- Die Vervielfältigung und Verbreitung von Bearbeitungen, die der
Fotograf auf elektronischem Wege hergestellt hat, bedürfen der vorherigen schriftlichen
Zustimmung des Fotografen.
- Der Fotograf ist nicht verpflichtet, Datenträger, Dateien und
Daten an den Auftraggeber herauszugeben, wenn dies nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart
wurde.
- Wünscht der Auftraggeber, dass der Fotograf ihm Datenträger,
Dateien und Daten zur Verfügung stellt, ist dies zu vereinbaren und gesondert zu vergüten.
- Hat der Fotograf dem Auftraggeber Datenträger, Dateien und
Daten zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit vorheriger Einwilligung des Fotografen
verändert werden.
- Gefahr und Kosten des Transports von Datenträgern, Dateien und
Daten online und offline liegen beim Auftraggeber; die Art und Weise der Übermittlung kann der
Auftragnehmer bestimmen.
XI. Schlussbestimmungen
- Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist
der Sitz des Fotografen, wenn der Vertragspartner nicht Verbraucher ist. Sind beide Vertragsparteien Kaufleute,
juristische Personen des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen, so ist der Geschäftssitz
des Fotografen als Gerichtsstand vereinbart. Sollte einer der Punkte der AGB unwirksam sein oder werden, so gelten die
restlichen Punkte weiterhin als bindend.
Stand: 25. April 2018 Doreen Friedrich, Much